Aufgaben laut Satzung

Satzung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks, Ortsverein Detmold, e.V.

Artikel 1

Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks, Ortsverein Detmold“ mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein)

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.

 

Artikel 2

Aufgaben

 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)

aa) die Durchführung von Rettungsmaßnahmen

ab) die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr

ac) die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.

ad) die Ausbildung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr

ae) die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr

af) nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr

ag) die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung

b)

ba) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenliebe

bb) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft

bc) Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung

bd) Weckung der Kreativität der Jugendlichen

be) Nationale und internationale Jugendbegegnungen

bf) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben

c) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der Jugendpflegearbeit der THW-Jugend Detmold.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

 

Artikel 3

Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.

3.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.

3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.

3.5 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.7, Austritt nach Art. 3.8.

3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3- Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

Artikel 4

Mittel des Vereins

 

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5

Beiträge und Spenden

 

5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

5.4 Beiträge sind bis zum 31.1 des Geschäftsjahres fällig.

5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

 

Artikel 6

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 7

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Artikel 8

Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit 2/3- Mehrheit beschlossen wird.

8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von1.500,00 Euro übersteigen oder Folgekosten in Höhe eines Jahreswertes von über 500,00 Euro nach sich ziehen.

Mittel- und längerfristige Verträge, die jährliche Kosten von 500,00 Euro übersteigen

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes

des Vorstandes die Wahl von 2 Kassenprüfern die Wahl/Entlastung

des Vorstandes Satzungsänderungen Auflösung des Vereins

 

Artikel 9

Vorstand

 

9.1 Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem(r), stellvertretendem(r ) Vorsitzendem(r ) und dem Schatzmeister(in)

9.2 Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

9.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

 

Artikel 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

10.1 Der(Die) Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein(e) Stellvertreter (in), beruft die Mitgliederversammlung ein.

10.2 Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe einer Tagesordnung. Die Einberufung soll 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin bekannt gemacht werden.

10.3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.

10.5 Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3-Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

10.7 Wahlen erfolgen stets mit freier Abstimmung, sofern nicht geheime Wahl verlangt wird, und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für das betreffende Amt, für die Dauer der laufenden Amtsperiode, durchzuführen.

10.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

Artikel 11

Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

 

11.1 Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2 Der Vorstand ist mindestens 2-mal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

11.3 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

11.4 Die Regelung des Art. 10.6, Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.5 Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

 

Artikel 12

Jugend

 

Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 b zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

 

Artikel 13

Haftung

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

Artikel 14

Auflösung

 

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks einer von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannten Organisation zu, welche es ausschließlich für die Aufgabe nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Artikel 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 22.03.2017 beschlossen.